Ehegattenunterhalt und der Selbstbehalt

Der monatliche Selbstbehalt gegenüber dem getrennt oder geschiedenen Ehegatten beläuft sich auf 1.280 Euro für Erwerbstätige und auf 1.160 Euro bei Erwerblosen.

In manchen Konstellationen ist also denkbar, dass der Berechtigte keinen oder nur sehr wenig Unterhalt erhält. Bleibt vom bereinigten Nettoeinkommen nur der Selbstbehalt über, kann der Pflichtige keinen Unterhalt zahlen. Sind unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, haben diese Vorrang.

Ehegattenunterhalt und Düsseldorfer Tabelle

Mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle kann der Unterhalt für den Ehegatten ermittelt werden. Um hier die Höhe des Ehegattenunterhalts zu bestimmen, kommt es darauf an, ob auch Kinder berechtigt sind oder nicht.

  • wenn keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden sind
Alimente sind der Tabelle zu entnehmen. Für mehr oder weniger als zwei Kinder ist der Unterhalt anzupassen.
Alimente sind der Tabelle zu entnehmen. Für mehr oder weniger als zwei Kinder ist der Unterhalt anzupassen.

Maßgeblich ist auch in diesem Fall das bereinigte Nettoeinkommen. Ist der Ehegatte nicht erwerbstätig, so greift die 3/7-Regelung. Dem Unterhaltsberechtigten stehen dann 3/7 des Einkommens zu. Dem Pflichtigen verbleiben 4/71/7 sind als Erwerbstätigenbonuszu verstehen.
Die Oberlandesgerichte in Süddeutschland verfahren allerdings anders. Hier beläuft sich der Erwerbstätigenbonus auf 1/10.

Für alle anderen Einkünfte, beispielsweise auf Vermietung oder Verpachtung gilt das Halbteilungsprinzip. Jedem Ehegatten steht dann die Hälfte zu.

Ist zwar kein Kind zu versorgen, erzielt der Ehegatte allerdings ein eigenes Einkommen, so ist anders vorzugehen. In diesem Fall ist von beiden Ehegatten das bereinigte Nettoeinkommen und im Anschluss die Differenz zu berechnen. Der Besserverdienende muss dann 3/7 bzw. in Süddeutschland 1/10 der Differenz an den anderen abgeben.

  • wenn unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden sind

Unterhaltsansprüche an gemeinsame Kinder haben gegenüber dem Ehegattenunterhalt Vorrang. Von dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen sind sodann auch die Unterhaltszahlungen an die Kinder abzuziehen. Dem Berechtigten stehen dann 3/7 zu, wenn er nicht erwerbstätig ist. Ist er erwerbstätig, so stehen im 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen zu. In Süddeutschland hat der Unterhaltsberechtigten nicht 3/7 Anspruch, sondern auf 45 %. Weitere Einkünfte sind auch an dieser Stelle wieder zu teilen.

Ehrenamtlich

Ein Ehrenamt ist eine Arbeit, für die man meistens kein Geld bekommt. Man tut stattdessen etwas Gutes für die Gesellschaft. Die Arbeit, die man dabei tut, wird als ehrenamtliche Arbeit bezeichnet. In ein Ehrenarmt wird man gewählt.

Ehrenamt wird auch als bürgerschaftliches Engagement bezeichnet. Eine gesetzliche Definition von Ehrenamt gibt es nicht. Was ist ein Ehrenamt? Grob kann man sagen, dass es eine Tätigkeit ist, die freiwillig, gemeinwohlorientiert und unentgeltlich erfolgt.

Ein Kind adoptieren

Lassen Sie sich von der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes beraten.

  • Sollten Sie sich für eine Bewerbung als Adoptiveltern entscheiden, müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, den Sie im Beratungsgespräch erhalten. Diesen müssen Sie zusammen mit verschiedenen Unterlagen bei der Adoptionsvermittlungsstelle abgeben.
  • Sie prüft Ihre Bewerbung sorgfältig. Dabei spielen neben den rechtlichen Aspekten auch soziale Faktoren eine sehr wichtige Rolle. Auf die Feststellung der Eignung haben Sie keinen Rechtsanspruch, nur auf die Überprüfung der Eignung.
  • Wird Ihre Eignung festgestellt, bedeutet dies nicht, dass Sie ein Kind adoptieren werden, da es mehr geeignete Bewerber als Adoptivkinder gibt. Die Adoptionsvermittlungsstelle orientiert sich jeweils daran, welche Bewerber für das zu vermittelnde Kind als Adoptiveltern am besten geeignet sind. Sie müssen warten, bis sich die Adoptionsvermittlungsstelle mit einem Kindervorschlag bei Ihnen meldet. Der Kindervorschlag enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind und ein Foto.
  • Sie haben dann die Gelegenheit, sich in Ruhe zu entscheiden, ob Sie das Kind kennenlernen wollen. Sollten Sie sich dafür aussprechen, findet ein Treffen statt. Bei älteren Kindern werden in der Regel mehrere Begegnungen organisiert.
  • Wenn Sie das Kind schließlich bei sich aufnehmen, beginnt die Zeit der Adoptionspflege. Deren Dauer orientiert sich am Alter des Kindes. Je älter das Kind ist, desto länger sollte die Adoptionspflegezeit sein. Während der Adoptionspflegezeit stellen Sie einen Adoptionsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden. Wenn die Einverständniserklärungen der leiblichen Eltern und gegebenenfalls des Kindes vorliegen, kann das Familiengericht nach Beteiligung unter anderem der Adoptionsvermittlungsstelle über den Adoptionsantrag entscheiden.
  • Wird die Adoption befürwortet und der Adoptionsbeschluss rechtskräftig, erhält das Kind die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind und trägt Ihren Familiennamen. Die neu ausgestellte Geburtsurkunde weist Sie als Eltern aus.

Im Gegensatz zur Inkognitoadoption lernen sich im Fall der offenen Adoption Herkunfts- und Adoptivfamilie kennen.

Ein Kind aus dem Ausland adoptieren

Für eine internationale Adoption setzt das “Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption” (HAÜ) verbindliche Regeln fest.

Zur Auslandsadoption sind folgende Adoptionsvermittlungsstellen berechtigt:

  • die Zentralen Adoptionsvermittlungsstellen (ZAS) der Landesjugendämter
  • anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, die eine besondere Zulassung von dem jeweils zuständigen Landesjugendamt für die Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten Staaten erhalten haben
  • die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, die eine Gestattung von dem für sie zuständigen Landesjugendamt für den jeweiligen Einzelfall erhalten haben

Die Kosten für eine internationale Adoptionsvermittlung können sich auf mehrere tausend Euro belaufen. Sie kann sehr langwierig sein.

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Vermittlung eines Kindes.

Einwilligung in die Adoption eines Kindes

Einwilligung in die Adoption eines Kindes

durch die leiblichen Eltern ist gemäß § 1747 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzlich vorgeschrieben. Bei Neugeborenen darf die Einwilligung erst dann erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.

Die künftigen Adoptiveltern (die Annehmenden) müssen bei der Einwilligung der Eltern eines Kindes in die Adoption bereits feststehen. Die Einwilligung ist von einem Notar zu beurkunden und wird erst mit Eingang beim zuständigen Familiengericht wirksam. Allerdings ist sie dann nur für drei Jahre wirksam, in dieser Zeit muss die Adoption ausgesprochen werden. Ist dies nicht möglich, müssen die leiblichen Eltern des Kindes erneut in die beantragte Annahme einwilligen.

Einwilligungserklärung

Einwilligungserklärung
Erst wenn Sie sich endgültig zur Freigabe entscheiden, müssen Sie eine Einwilligungserklärung bei einem Notar unterschreiben. Ihre Einwilligung wird dann notariell beurkundet. In der Regel reicht der Notar die Einwilligungserklärung beim Familiengericht ein. Sobald diese Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist und dadurch wirksam wird, ruht Ihr elterliches Sorge- und Umgangsrecht. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt dann in der Regel beim Jugendamt. Nach dem Eingang der elterlichen Einwilligung beim Familiengericht kann diese Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben, erlöschen all Ihre Rechte und Pflichten. Ihr Kind ist rechtlich gesehen nicht mehr mit Ihnen verwandt.

Sie können Ihr Kind jederzeit zur Adoption freigeben, frühestens aber acht Wochen nach der Geburt. Später gibt es keine zeitlichen Einschränkungen, die Sie beachten müssen. Wichtig ist, dass beide Eltern der Freigabe zustimmen. Das gilt auch für den Fall, dass ein Elternteil minderjährig ist. Ist der Vater unbekannt, reicht die Erklärung der Mutter.
Die Einwilligung eines Elternteils kann unter bestimmten engen Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend grob verletzt hat oder sein Verhalten gegenüber dem Kind gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Neben der Einwilligung der Eltern ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ein Kind über 14 Jahre muss selbst in die Adoption einwilligen. Der gesetzliche Vertreter muss dieser Einwilligung zustimmen. Für ein Kind unter 14 Jahren kann nur der gesetzliche Vertreter einwilligen. Die Einwilligungserklärung des Kindes beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung.
Tipp: Bei der Stiefkindadoption und der Verwandtenadoption können Sie die Erklärung auch ohne vorhergehende Beratung der Adoptionsvermittlungsstelle abgegeben, da die Adoptiveltern schon feststehen.

Einzeltherapie

In einer Einzeltherapie geht es darum, Ihre Probleme und Anliegen ganz individuell zu besprechen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Die Treffen finden meist wöchentlich für je 50 Minuten statt. Es kann aber auch ein anderer zeitlicher Rahmen abgesprochen werden.

Elterliche Sorge was sagt das BGB im §1626

In § 126 Abs. 1 BGB heißt es:

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Weiter legt das Kindschaftsrecht fest, dass die Eltern die Selbstständigkeit ihrer Kinder zu fördern haben und die wachsenden Fähigkeiten stets zu berücksichtigen sind.

Nach § 1626 Abs. 3 BGB hat das Kind ein Recht darauf, mit beiden Elternteilen Umgang zu pflegen. Besitzt das Kind zu weiteren Personen eine feste Bindung, ist auch diese Beziehung aufrechtzuerhalten, sofern dies die Entwicklung des Kindes fördert.

Darüber hinaus bedeutet dieses Gesetz, dass Eltern sich die Sorge für ihr Kind teilen sollen, unabhängig davon, ob sie verheiratet, getrennt lebend oder geschieden sind. Sind die Mutter und der Vater zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, müssen sie laut Kindschaftsrecht gemeinsam eine Sorgeerklärung abgeben. Diese muss beispielsweise beim Jugend- oder Standesamt öffentlich beurkundet werden.

Reichen die unverheirateten Eltern eine solche nicht ein, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Alternativ kann auch das Gericht auf Antrag dem Vater die elterliche Sorge übertragen. Haben beide Eltern das Sorgerecht inne, sollten sie versuchen, alle Entscheidungen, die das Kind betreffen, zusammen zu regeln.

Häufig ist dies allerdings bei getrennten oder geschiedenen Eltern schwierig. Dann sind nur solche Entscheidungen gemeinsam zu treffen, die für das Kind eine erhebliche Bedeutung haben (z. B. ein Schulwechsel). Angelegenheiten des täglichen Lebens darf der Elternteil treffen, bei dem das Kind lebt.

Neben den Eltern haben auch weitere Personen unter Umständen ein Recht auf Umgang. Dies sind regelmäßig die Großeltern sowie die Geschwister des Kindes. Auch wenn der leibliche Vater nicht zugleich der rechtliche ist, hat dieser ggf. ein Umgangsrecht.

Erstgespräch

Das sogenannte „Erstgespräch

Nach der telefonischen Terminvereinbarung findet das so genannte „Erstgespräch“ statt. Im Erstgespräch bittet der Therapeut den Patienten zu Beginn in der Regel darum, möglichst frei und unstrukturiert vom Grund seines Kommens und seinen Problemen zu erzählen.

Erstinformation für Adoptionsbewerber

Adoptionsvermittlung hat das Ziel, für ein Kind, welches nicht bei seinen leiblichen Eltern leben kann, eine geeignete Familie zu finden, in der es dauerhaft und rechtlich einem leiblichen Kind
gleichgestellt, aufwachsen kann.

Im Mittelpunkt der Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle steht das Kind mit seinem individuellen Hintergrund und seinen Bedürfnissen.
Die Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstelle besteht darin, für ein Kind Eltern zu finden, die sei- nen Bedürfnissen am ehesten gerecht werden können.

Die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle beeinflusst tiefgreifend die Lebenssituation des zu vermittelnden Kindes und der abgebenden und annehmenden Eltern.
Die Auswirkung der Arbeit ist grundsätzlich auf Dauer angelegt und nicht revidierbar.

Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass sich die Fachkräfte der Adoptions- vermittlungsstelle ein genaues Bild über die Adoptionsbewerber machen können.
Von besonderer Bedeutung dabei ist eine innere Offenheit und die Bereitschaft sich auf die Her- kunft und die persönlichen Bedingungen des Kindes einzustellen.

Innere Offenheit setzt voraus, dass die Adoptionsbewerber ihre eigene biologische Kinderlosig- keit akzeptieren können – denn ein Adoptivkind erfüllt nicht den Wunsch nach einem leiblichen Kind.
Im Interesse eines zu vermittelnden Kindes ist es erforderlich, dass Adoptionsbewerber einen Weg gefunden haben mit ihrer ungewollten Kinderlosigkeit zu leben und sie zu akzeptieren, auch sollten medizinische Behandlungen abgeschlossen sein.

Informationsphase

In einem ersten persönlichen Gespräch informieren wir Sie über den Ablauf des Verfahrens und erörtern grundsätzliche Fragen zur Vermittlung von Kindern.
An dieser Stelle wird auch auf die Abgrenzung zwischen Adoptiv- und Pflegekind eingegangen.

Das Gespräch dient insbesondere auch der Beantwortung Ihrer individuellen Fragen und der Betrachtung der persönlichen Voraussetzungen.
Es ist nicht Teil des Bewerberverfahrens, sondern dient der Vorbereitung Ihrer Entscheidung. Bei Bedarf kann Ihre Entscheidungsfindung weiter begleitet werden.

Wenn Ihre Entscheidung zur Bewerbung getroffen ist erhalten Sie einen Bewerberfragebogen, den Sie mit einigen persönlichen Unterlagen einreichen müssen.
Der Bewerberbogen ist als Gesprächsgrundlage gedacht, damit Sie sich gemeinsam mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin über die verschiedenen Aspekte der Adoption auszutauschen.

Sollten Sie sich für eine Auslandsadoption interessieren, geben wir Ihnen gerne erste Informatio- nen, die in Ihrem Entscheidungsprozess hilfreich sein könne

Bewerberverfahren

Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen beginnt der Bewerberprozess, der immer auch Infor- mationen und Vorbereitung auf eine mögliche Vermittlungssituation beinhaltet.
Der Prozess findet in Form von ca. 5 persönlichen Gesprächen im Abstand von 4-6 Wochen. Der zeitliche Abstand ist prozessual erforderlich, um eine ausgewogene Reflexion sicher zu stellen.

Der Bewerberprozess beinhaltet folgende Aspekte:

  • ·  Persönlichkeitsentwicklung der Bewerber
  • ·  Partnerschaft und soziale Beziehung
  • ·  Lebensplanung / Lebenszufriedenheit
  • ·  Umgang / Verarbeitung / Selbsteinschätzung /Bewältigungsmechanismen der ungewollten Kinderlosigkeit
  • ·  Erziehungs- und Wertvorstellungen
  • ·  aktuelle Lebenssituation
  • ·  Motivation zur Aufnahme eines Adoptivkindes
  • ·  Erwartungen an ein Kind
  • ·  Risikobereitschaft und Flexibilität im Hinblick auf die emotionalen und erzieherischen Bedürfnisse eines zu vermittelnden Kindes
  • ·  rechtliche Risikobereitschaft (Findelkind, vertrauliche / anonyme Geburt)
  • ·  Einstellung zur Herkunftsfamilie
  • ·  offene Adoption
  • ·  BiographiearbeitNach erfolgreichem Abschluss des Bewerberverfahrens wird von uns ein Eignungsbericht erstellt, der eine Zusammenfassung der Gesprächsinhalte darstellt.
  • Im Abschlussgespräch erhalten Sie die Gelegenheit diesen einzusehen.
  • Ihnen wird eine Bescheinigung ausgehändigt, mit der Sie sich auch bei anderen Adoptionsver- mittlungsstellen bewerben können.