Ehegattenunterhalt und Düsseldorfer Tabelle

Mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle kann der Unterhalt für den Ehegatten ermittelt werden. Um hier die Höhe des Ehegattenunterhalts zu bestimmen, kommt es darauf an, ob auch Kinder berechtigt sind oder nicht.

  • wenn keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden sind
Alimente sind der Tabelle zu entnehmen. Für mehr oder weniger als zwei Kinder ist der Unterhalt anzupassen.
Alimente sind der Tabelle zu entnehmen. Für mehr oder weniger als zwei Kinder ist der Unterhalt anzupassen.

Maßgeblich ist auch in diesem Fall das bereinigte Nettoeinkommen. Ist der Ehegatte nicht erwerbstätig, so greift die 3/7-Regelung. Dem Unterhaltsberechtigten stehen dann 3/7 des Einkommens zu. Dem Pflichtigen verbleiben 4/71/7 sind als Erwerbstätigenbonuszu verstehen.
Die Oberlandesgerichte in Süddeutschland verfahren allerdings anders. Hier beläuft sich der Erwerbstätigenbonus auf 1/10.

Für alle anderen Einkünfte, beispielsweise auf Vermietung oder Verpachtung gilt das Halbteilungsprinzip. Jedem Ehegatten steht dann die Hälfte zu.

Ist zwar kein Kind zu versorgen, erzielt der Ehegatte allerdings ein eigenes Einkommen, so ist anders vorzugehen. In diesem Fall ist von beiden Ehegatten das bereinigte Nettoeinkommen und im Anschluss die Differenz zu berechnen. Der Besserverdienende muss dann 3/7 bzw. in Süddeutschland 1/10 der Differenz an den anderen abgeben.

  • wenn unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden sind

Unterhaltsansprüche an gemeinsame Kinder haben gegenüber dem Ehegattenunterhalt Vorrang. Von dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen sind sodann auch die Unterhaltszahlungen an die Kinder abzuziehen. Dem Berechtigten stehen dann 3/7 zu, wenn er nicht erwerbstätig ist. Ist er erwerbstätig, so stehen im 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen zu. In Süddeutschland hat der Unterhaltsberechtigten nicht 3/7 Anspruch, sondern auf 45 %. Weitere Einkünfte sind auch an dieser Stelle wieder zu teilen.