Einwilligungserklärung

Einwilligungserklärung
Erst wenn Sie sich endgültig zur Freigabe entscheiden, müssen Sie eine Einwilligungserklärung bei einem Notar unterschreiben. Ihre Einwilligung wird dann notariell beurkundet. In der Regel reicht der Notar die Einwilligungserklärung beim Familiengericht ein. Sobald diese Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist und dadurch wirksam wird, ruht Ihr elterliches Sorge- und Umgangsrecht. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt dann in der Regel beim Jugendamt. Nach dem Eingang der elterlichen Einwilligung beim Familiengericht kann diese Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben, erlöschen all Ihre Rechte und Pflichten. Ihr Kind ist rechtlich gesehen nicht mehr mit Ihnen verwandt.

Sie können Ihr Kind jederzeit zur Adoption freigeben, frühestens aber acht Wochen nach der Geburt. Später gibt es keine zeitlichen Einschränkungen, die Sie beachten müssen. Wichtig ist, dass beide Eltern der Freigabe zustimmen. Das gilt auch für den Fall, dass ein Elternteil minderjährig ist. Ist der Vater unbekannt, reicht die Erklärung der Mutter.
Die Einwilligung eines Elternteils kann unter bestimmten engen Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend grob verletzt hat oder sein Verhalten gegenüber dem Kind gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Neben der Einwilligung der Eltern ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ein Kind über 14 Jahre muss selbst in die Adoption einwilligen. Der gesetzliche Vertreter muss dieser Einwilligung zustimmen. Für ein Kind unter 14 Jahren kann nur der gesetzliche Vertreter einwilligen. Die Einwilligungserklärung des Kindes beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung.
Tipp: Bei der Stiefkindadoption und der Verwandtenadoption können Sie die Erklärung auch ohne vorhergehende Beratung der Adoptionsvermittlungsstelle abgegeben, da die Adoptiveltern schon feststehen.