Elterliche Sorge was sagt das BGB im §1626

In § 126 Abs. 1 BGB heißt es:

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Weiter legt das Kindschaftsrecht fest, dass die Eltern die Selbstständigkeit ihrer Kinder zu fördern haben und die wachsenden Fähigkeiten stets zu berücksichtigen sind.

Nach § 1626 Abs. 3 BGB hat das Kind ein Recht darauf, mit beiden Elternteilen Umgang zu pflegen. Besitzt das Kind zu weiteren Personen eine feste Bindung, ist auch diese Beziehung aufrechtzuerhalten, sofern dies die Entwicklung des Kindes fördert.

Darüber hinaus bedeutet dieses Gesetz, dass Eltern sich die Sorge für ihr Kind teilen sollen, unabhängig davon, ob sie verheiratet, getrennt lebend oder geschieden sind. Sind die Mutter und der Vater zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, müssen sie laut Kindschaftsrecht gemeinsam eine Sorgeerklärung abgeben. Diese muss beispielsweise beim Jugend- oder Standesamt öffentlich beurkundet werden.

Reichen die unverheirateten Eltern eine solche nicht ein, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Alternativ kann auch das Gericht auf Antrag dem Vater die elterliche Sorge übertragen. Haben beide Eltern das Sorgerecht inne, sollten sie versuchen, alle Entscheidungen, die das Kind betreffen, zusammen zu regeln.

Häufig ist dies allerdings bei getrennten oder geschiedenen Eltern schwierig. Dann sind nur solche Entscheidungen gemeinsam zu treffen, die für das Kind eine erhebliche Bedeutung haben (z. B. ein Schulwechsel). Angelegenheiten des täglichen Lebens darf der Elternteil treffen, bei dem das Kind lebt.

Neben den Eltern haben auch weitere Personen unter Umständen ein Recht auf Umgang. Dies sind regelmäßig die Großeltern sowie die Geschwister des Kindes. Auch wenn der leibliche Vater nicht zugleich der rechtliche ist, hat dieser ggf. ein Umgangsrecht.