Familienrecht: Gerichtliche Verfahren

Angelegenheiten zum Familien- bzw. Kindschaftsrecht werden vor dem Familiengericht, welches zumeist Bestandteil des Amtsgerichts ist, verhandelt. So können sich Eltern an dieses wenden, wenn es Streitigkeiten zum Sorge- und Umgangsrecht gibt.

Zuständig ist immer das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Geht es allerdings um Adoptionssachen, ist das Gericht zu kontaktieren, in dessen Bezirk die Annehmenden ihren Wohnsitz haben.

Das Kindschaftsrecht des BGB: Ab § 1626 finden Sie die geltenden Gesetze.
Das Kindschaftsrecht des BGB: Ab § 1626 finden Sie die geltenden Gesetze.

Ist es den Eltern bzw. den Kindern nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht möglich, die Kosten des Verfahrens ganz oder nur zum Teil aufzubringen, kann ein Antrag auf Verfahrenshilfe beim Familiengericht gestellt werden.

Dieser wird bewilligt, wenn das Anliegen Aussicht auf Erfolg und der Antragsteller die Streitigkeit nicht mutwillig herbeigeführt hat.