Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998

Am 1. Juli 1998 schaffte das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts den Unterschied zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern ab. Darüber hinaus gilt seitdem beispielsweise auch, dass beide Elternteile den Pflichten der elterlichen Sorge gleichermaßen nachkommen müssen. Das Besuchs- und Umgangsrecht steht sowohl der Mutter wie dem Vater zu.

Auch erbrechtlich hatte die Kindschaftsreform Konsequenzen. So können nun nichteheliche Kinder Teil einer Erbengemeinschaft werden, wenn eine solche beim Tod des Vaters vorhanden ist.

Darüber hinaus steht es nichtehelichen Kindern seit 1998 nicht mehr zu, einen vorzeiten Erbausgleich zu beantragen – es sei denn, es besteht darüber Einvernehmen. Dieses Recht hatten nichteheliche Kinder zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr. Sie erhielten dann vom Vater eine Abfindungssumme, um ein selbstständiges Leben führen zu können. Erhielten sie diese, wurden sie im Erbfall nicht mehr bedacht.