Einwilligung in die Adoption eines Kindes

Einwilligung in die Adoption eines Kindes

durch die leiblichen Eltern ist gemäß § 1747 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzlich vorgeschrieben. Bei Neugeborenen darf die Einwilligung erst dann erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.

Die künftigen Adoptiveltern (die Annehmenden) müssen bei der Einwilligung der Eltern eines Kindes in die Adoption bereits feststehen. Die Einwilligung ist von einem Notar zu beurkunden und wird erst mit Eingang beim zuständigen Familiengericht wirksam. Allerdings ist sie dann nur für drei Jahre wirksam, in dieser Zeit muss die Adoption ausgesprochen werden. Ist dies nicht möglich, müssen die leiblichen Eltern des Kindes erneut in die beantragte Annahme einwilligen.