Vaterschaftsvermutung: Wer ist der Vater

Gemäß Abstammungsrecht und laut § 1600c BGB existiert eine gesetzliche Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren. Diese lautet wie folgt:

(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft […] besteht.

Dazu ein Beispiel: Gebärt eine verheiratete Frau ein Kind, besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Ehemann der rechtliche Vater des Kindes ist, da er seiner Frau beigewohnt hat. Dies muss allerdings nicht zwingend der Fall sein, denn die Ehefrau kann ebenso fremdgegangen sein und mit einem anderen Mann das Kind gezeugt haben.

So kann auch die vermutete Beiwohnung durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. War der Mann beispielsweise beruflich im Ausland unterwegs, als das Kind gezeugt wurde, kann er nicht der biologische Vater des Kindes sein. Durch ein Vaterschaftsgutachten lässt sich die Vaterschaft laut Abstammungsrecht feststellen.Als rechtlicher Vater eines nichtehelichen Kindes gilt der Mann, welcher der Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat. Diese Vaterschaftsvermutung gilt allerdings nicht, wenn Zweifel an der Vaterschaft gemäß Abstammungsrecht bestehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Kindesmutter mit mehreren Männern gleichzeitig verkehrt hat. Auch hier kann ein Vaterschaftstest Klarheit schaffen.

Weiterhin besagt § 1600c BGB, dass die Vaterschaftsvermutung nicht gilt, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, diese anficht, weil er von der Kindesmutter getäuscht oder beirrt wurde. In diesem Fall muss eine gesetzliche Feststellung der Vaterschaftnach § 1600d BGB erfolgen.