Biologische vs. rechtliche Elternschaft

Neben der Mutterschaft definiert das BGB in §§ 1592 und 1593 auch die Vaterschaft. Laut Abstammungsrecht ist der Vater eines Kindes entweder der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, die Person, welche dies anerkannt hat oder der Mann, dessen Vaterschaft „in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.“ (§ 1592 BGB)Auch in diesem Zusammenhang kann es eine biologische und eine rechtliche Vaterschaft geben. Im Rahmen dieser muss der biologische Erzeuger nicht auch der gesetzliche sein. In den meisten Familien nimmt der Vater sowohl die soziale als auch die biologische und rechtliche Rolle ein. Dies ist allerdings nicht immer der Fall.

Der Vater kann auch alleinerziehend, Stiefvater sowie Pflegevater oder biologischer Samenspender sein. Spätestens hier wird deutlich, dass die Vaterschaft nicht ganz so einfach zu definieren ist wie die Mutterschaft gemäß Abstammungsrecht.

Dazu zwei Beispiele: Zwei Eheleute trennen sich und die Frau zieht mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen. Sie wird von ihm schwanger und bekommt bereits einen Monat nach der Scheidung ein Kind. Dieses Kind hat rein rechtlich keinen Vater, da die Mutter mit ihrem neuen Partner noch nicht verheiratet ist.

Im Abstammungsrecht ist der biologische nicht immer gleichzeitig auch der rechtliche Vater.
Im Abstammungsrecht ist der biologische nicht immer gleichzeitig auch der rechtliche Vater.

Bekommt die Frau das Kind allerdings noch vor der Scheidung, ist der biologische Erzeuger zwar der neue Lebenspartner, allerdings liegt die rechtliche Vaterschaft beim Noch-Ehemann, da er zum Zeitpunkt der Geburt noch mit der Mutter verheiratet war.

Um die Vaterschaft nun korrekt zuordnen zu können, sieht das deutsche Abstammungsrecht zwei unterschiedliche Möglichkeitenvor:

Zum einen kann die Vaterschaft angefochten und zum anderen eine Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden. Worum es sich dabei konkret handelt, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.