Kindschaftsrecht zum Thema Unterhalt.

Das Kindschaftsrecht legt fest, dass Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet sind. Kindern gegenüber sind erst einmal die Eltern unterhaltspflichtig. Üblicherweise kommen diese gegenüber minderjährigen Kindern ihrer Pflicht nach, wenn sie dem Kind eine Unterkunft, Kleidung und Verpflegung stellen. Unverheiratete Kinder haben üblicherweise bis zum Abschluss ihrer ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums Anspruch auf Unterhalt.

Leben die Eltern getrennt, kommt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seiner Unterhaltspflicht durch den Naturalunterhalt nach. Er kommt also für die Verpflegung des Kindes auf. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.