Jugendamt Mitarbeiter für falsche Entscheidung persönlich belangen?

Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, § 34, gilt:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“

Ein Mitarbeiter des Jugendamts nimmt lediglich die Position eines Angestellten des Trägers ein. Kommt es also während der Ausübung seines Amtes zu einem Fehler – stellt er zum Beispiel ein fehlerhaftes Gutachten aus – wird auch der Träger zur Verantwortung gezogen.

Das heißt, dass eine persönliche Haftung in der Regel nicht erfolgt, sondern das Jugendamt für den Schaden aufkommen muss. Anders sieht dies dann aus, wenn ein Straftatbestand wie unterlassene Hilfeleistung oder ähnliches vorliegt. In solch einem Fall können auch Amtsträger persönlich bestraft werden.

Bekannt wurde beispielsweise ein Fall, bei dem eine Mitarbeiterin des Jugendamts grob fahrlässig gehandelt hatte, indem sie ein Gutachten über ein Kind angefertigt hat, das diesem eine schwere Misshandlung seitens der Eltern bescheinigte. Unter anderem stellte sie Schütteltraumata fest, missachtete dabei aber gänzlich die Tatsache, dass das Kind aufgrund einer Erbkrankheit (ein sogenannter „Wasserkopf“) unter Symptomen wie Blutgerinnseln litt und diese nicht durch den Einfluss der Eltern entstanden.

Den Eltern wurde daraufhin das Sorgerecht für beide Kinder entzogen, die selbst zu dem Zeitpunkt nicht älter als 1 ½ Jahre waren. Die Eltern klagten daraufhin und forderten Schmerzensgeld von der Beklagten, die als Mitarbeiterin des Jugendamtes jedoch nicht persönlich belangt wurde. Hingegen fiel die Haftung dem zuständigen Landkreiszu, dem das Jugendamt unterstellt war.