Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Die wohl wichtigste Aufgabe von Mitarbeitern des Jugendamtes ist es, Kinder oder auch Jugendliche, die sich zuhause nicht mehr wohlfühlen sowie seelisch oder sogar körperlich bzw. sexuell misshandelt werden, in Obhut zu nehmen. Das bedeutet, dass das Jugendamt sowohl aus eigener Hand als auch auf Wunsch des Kindes oder Jugendlichen in familiäre Verhältnisse eingreifen kann, um das Kindeswohl zu schützen.

Dies ist in § 42 des SGB VIII geregelt. Das Kind wird dann allerdings nicht weiter vom Jugendamt betreut, sondern in einer entsprechenden Einrichtung vorläufig untergebracht. Während der Inobhutnahme ist der Mitarbeiter des Jugendamtes verpflichtet, mit dem Kind gemeinsam eine Lösung für das Problem zu suchen.

Auch eine vorherige Verwarnung des Jugendamtes kann dieser Inobhutnahme vorausgehen. Eltern oder Erziehungsberechtigte haben allerdings die Möglichkeit, gegen diesen Vorgang vorzugehen. Allerdings wird diesem Anspruch nur dann stattgeben, wenn laut Jugendamt keine Gefährdung vorliegt oder ein entsprechender Gerichtsbeschluss besteht.

Laut einer Statistik des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2015 77.645 Inobhutnahmen in Deutschland, davon 15.101 auf eigenen Wunsch. Die anderen 62.544 erfolgten, weil das Jugendamt eine Gefährdung des Kindeswohls annahm. Der größte Teil dieser Inobhutnahmen erfolgte bei einem Alter von 16 bis 18 Jahren. Die Zahl an Inobhutnahmen ist somit im Vergleich zum Vorjahr rasant angestiegen. Im Jahr 2014 waren es noch knapp über 48.000 Fälle.