Homosexuelle und Adoption. Ist dies möglich?

Achtung: Mit Wirkung zum 01. Oktober 2017 dürfen in Deutschland auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehegemeinschaft eingehen. Bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften können in die sogenannte „Ehe für alle“ umgewandelt werden. Sie dürfen aber auch weiterhin aufrechterhalten werden. Neue Eintragungen sind hingegen nicht mehr möglich. Mit der Angleichung profitieren nun auch gleichgeschlechtliche Ehegatten von sämtlichen Rechten und Pflichten einer bürgerlichen Ehe.

Eine Adoption von Kindern ist bei einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lange Zeit nicht in selbem Umfang möglich gewesen. In diesem Falle gelten hier nicht die gleichen Regelungen wie bei Ehepaaren. Während Ehepaare in aller Regel nur gemeinsam ein Kind adoptieren können, ist es bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften so nicht möglich.

Bringt der eine Lebenspartner bereits ein Kind mit in die gleichgeschlechtliche Ehe, so kann der andere Lebenspartner dieses Kind im Rahmen einer Stiefkindadoption annehmen. Hierzu müssen die beiden leiblichen Elternteile zustimmen. Ein Antrag hierzu wird beim Vormundschaftsgericht gestellt und muss vom Notar beurkundet werden. Das Kind hat nach der Adoption die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes der Lebenspartner. Dies gilt mit Einführung der“Ehe für alle“ nur noch bestehende Lebenspartnerschaften, die nicht in eine Ehe umgewandelt werden. Für gleichgeschlechtliche Ehegatten hingegen greifen sei dem 01. Oktober 2017 dieselben Bestimmungen, wie für heterosexuelle.

Möchte das homosexuelle Paar ein fremdes, nicht verwandtes Kind adoptieren, so kann dies nur ein Lebenspartner tun. Es ist nicht möglich als Paar ein Kind anzunehmen. Wird die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgetragen, so haben beide Partner dasselbe Recht wie Ehegatten einer heterosexuellen Ehegemeinschaft.

Damit der eine Lebenspartner nun ein Kind annehmen kann, braucht er die Zustimmung des anderen. Ist die Annahme vollzogen, kann dieser ein eingeschränktes Sorgerecht beantragen. Dieses umfasst alle Entscheidungen im täglichen Leben und bei Gefahr im Verzuge.

In manchen europäischen Ländern allerdings dürfen gleichgeschlechtliche Paare bereits länger gemeinsam adoptieren. Hierzu zählen beispielsweise Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Schweden, Spanien, Portugal und Finnland. In Deutschland ist dies erst mit der Einfürhung der „Ehe für alle“ mit Wirkung zum 01. Oktober 2017 möglich.

Berufstätigkeit

Was die Berufstätigkeit angeht, so ist schwer zu urteilen, worauf es ankommt. Auf der einen Seite muss eine Berufstätigkeit nachgewiesen werden, um zu zeigen, dass ein Kind finanziert werden kann. Auf der anderen Seite muss ein Kind entsprechend betreut werden, was eine volle Berufstätigkeit schwierig macht. In der Praxis wird daher darauf geachtet, dass zumindest ein Elternteil weniger arbeitet, um sich um das Kind kümmern zu können. Hier kommt es auch auf das Alter des Kindes an. Wird bei der Adoption ein Baby vermittelt, braucht dieses eine andere Betreuung als ein Jugendlicher. Grundsätzlich zählt in diesem Falle der Wille der Eltern, die Berufstätigkeit an den Betreuungsaufwand des Kindesanzupassen.