Düsseldorfer Tabelle: Das Alter der Kinder

In der Düsseldorfer Tabelle sind drei Altersgruppen zu finden und eine Bedarfsgruppe für volljährige Kinder. Um nun den Kindesunterhalt aus der Tabelle zu entnehmen, muss eine Eingruppierung in die Einkommensstufe und die Altersgruppe erfolgen.

Laut § 1612a BGB beruht der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes auf dem doppelten Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Somit ergibt sich folgender Anspruch, den der Unterhaltspflichtige nach allen Mitteln und Kräften bereitstellen muss:

  • Erste Altersstufe von 0 bis 5 Jahren: 396 Euro (87 % des doppelten Kinderfreibetrages)
  • Zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren: 455Euro (100 % des doppelten Kinderfreibetrages)
  • Dritte Altersstufe von 12 bis 17 Jahren: 533 Euro (113 % des doppelten Kinderfreibetrages)

Aufgeführt ist dieser Betrag in der ersten bzw. untersten Einkommensstufe. Die höheren Unterhaltsbeträge für jede Einkommensstufe in den jeweiligen Altersstufen ergeben sich aus der Multiplikation des Prozentsatzes und dem betreffenden Mindesunterhalts.

Bei volljährigen Kindern liegt der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2022 bei 569 Euro. Haben die Kinder einen eigenen Haushalt, zum Beispiel als Student in einer anderen Stadt, liegt der Unterhaltsbedarf bei 860 Euro.