Düsseldorfer Tabelle: Selbstbehalt wie hoch ist der genau.

Dem Barunterhaltspflichtigen steht ein finanzielles Existenzminimum zu. Kann dieser durch sein Einkommen gerade seinen Eigenbedarf (Selbstbehalt) sichern, kann er keinen Unterhalt zahlen, denn der Selbstbehalt ist gegenüber den Unterhaltspflichten vorrangig.

Der Selbstbehalt beträgt bei minderjährigen unverheirateten Kindern und unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden (privilegierte volljährige Kinder) für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 Euro. Ist der Unterhaltspflichtige erwerbstätig, so stehen ihm monatlich 1.160 Euro zu.

Der Selbstbehalt bei volljährigen nicht privilegierten Kindern beträgt mindestens 1.400 Euro. Behauptet der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig zu sein, muss dies bewiesen werden.

Was bedeutet der Bedarfskontrollbetrag?

Demnach muss dem Unterhaltspflichtigen in der ersten bzw. untersten Einkommensstufe das Existenzminimum erhalten bleiben. Daher ist auch der Bedarfskontrollbetrag mit dem Selbstbehalt deckungsgleich.

Ab der zweiten Einkommensstufe liegt der Bedarfskontrollbetrag dann über dem Selbstbehalt. Diese Kontrolle soll sicherstellen, dass eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern besteht. Sobald der Bedarfskontrollbetrag unterschritten wird, weil noch weitere Unterhaltspflichten bestehen, ist die nächstniedrigere Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, zu wählen.

Der Unterhaltstabelle ist grundsätzlich der Mindestunterhalt zu entnehmen. Mehr Unterhalt kann der Pflichtige jederzeit zahlen.
Der Unterhaltstabelle ist grundsätzlich der Mindestunterhalt zu entnehmen. Mehr Unterhalt kann der Pflichtige jederzeit zahlen.

Die Düsseldorfer Tabelle beachtet lediglich den regulär monatlich anfallenden Unterhalt. Davon ausgenommen, sind der sogenannte Mehrbedarf und der Sonderbedarf.

Laut § 1610 Abs. 2 BGB sind vom Mehrbedarf zusätzliche Kosten, wie Nachhilfeunterricht und Kindergartengebühren, umfasst. Zum Sonderbedarf zählen nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB unregelmäßige, außerordentlich hohe Kosten, welche nicht vorhersehbar sind. Hierzu zählen beispielsweise Krankenkassenbeiträge oder hohe Arztkosten.

Mehr- und Sonderbedarf sind von beiden Eltern anteilig zu zahlen. Dies ist allerdings im Verhältnis zum Einkommen zu sehen.

Verdient das Kind eigenes Geld, z. B. im Rahmen der Ausbildung, so ist dies anzurechnen. Gleiches gilt für Vermögen. Wohnt ein Student nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, so steht ihm ein monatlicher Unterhalt von 860 Euro zu. Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung fallen extra an, ebenso die Studiengebühren.