Umwandlung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

Umwandlung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

Diese wird dann empfohlen, wenn Eltern ihr Kind in einem Staat adoptiert haben, dessen Adoptionsrecht in Bezug auf die Wirkungen der Annahme dem deutschen Recht nicht gleich zu setzen ist. Auf freiwilligen Antrag der Adoptivel- tern, der von einem Notar zu beurkunden ist, kann das zuständige Gericht die ausländische Adoptionsentscheidung umwandeln. Damit erhält das Adoptiv- kind die gleiche Stellung wie ein Kind, das nach deutschen Gesetzen adoptiert wurde. Wenn mindestens ein Adoptivelternteil die deutsche Staatsangehörig- keit hat, erhält es zu seiner ausländischen auch die deutsche Staatsangehörig- keit. Später allerdings muss sich die oder der junge Volljährige in der Regel für eine der Staatsangehörigkeiten entscheiden.