Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung

Nach § 8a des SGB VIII obliegt dem Jugendamt ein Schutzauftrag. Dieser soll gewährleisten, dass das Kindeswohl an erster Stelle steht. Wie bereits oben beschrieben muss die Gefährdung mit einer Gruppe von Spezialisten ausgelotet werden.

Im Zweifelsfall kann ein Hausbesuch erfolgen, bei dem auch die Familienumstände genau beobachtet werden. Sollten aufgrund dieser Visite Zweifel an der Achtung des Kindeswohls auftreten, so kann das Jugendamt den Eltern zunächst Hilfen anbieten.

Liegt ein dringender Verdacht vor, so wird das Familiengericht beauftragt. Wenn keine Entscheidung des Gerichts abgewartet werden kann, weil die Situation akut ist, so folgt eine Inobhutnahme, bis nach dem Familienrecht eine Klärung erfolgt. Zudem ist es auch möglich, dass die Polizei oder eine Gesundheitseinrichtung informiert werden. Das kann bei Einsicht sowohl mit Einverständnis der Eltern geschehen, oder bei Weigerung auch gegen den Willen dieser angeordnet werden.