Geschichte vom Jugendamt in Deutschland

Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurden erste Jugendämter in Deutschland errichtet, um die Hilfe zur Erziehung der Jugend besser organisieren zu können. Die flächendeckende Errichtung von Jugendämtern wurde in den 20er Jahren des 19. Jahrhunderts im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) beschlossen. Allerdings erfolgte die Umsetzung dieses Gesetzes nicht in dem Maße, in dem es angedacht war, da den öffentlichen Kassen durch die Inflation das Geld fehlte.

Somit blieb die flächendeckende Versorgung durch Jugendämter in Deutschland zunächst aus. Besonders in der Zeit des folgenden Nationalsozialismus wurde dem Jugendamt zunehmend die Zuständigkeit entzogen und auf Hitlerjugend sowie auf die nationalsozialistische Volkswohlfahrt verteilt.

Nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgte weitgehend die Wiedereinführung des RJWG, das im Jahr 1961 in Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) umbenannt und an einigen Stellen erneuert wurde. Das heutzutage geltende „Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts“ (KJHG) wurde im Jahr 1991 in Kraft gesetzt und regelt seitdem als Achtes Sozialgesetzbuch alle Zuständigkeiten und Aufgaben der Jugendämter in Deutschland.