Was kostet es, einen Erwachsenden zu adoptieren? Neben Notarkosten für die beglaubigte Beurkundung des Antrages des Antrages und den Einwilligungserklärungen fallen außerdem Gerichtskosten an. Dabei ist es regelmäßig ein Verfahrenswert von 5.000 Euro anzunehmen, wobei sich die Gerichtskosten auf ca. 292 Euro belaufen.
Geschichte vom Jugendamt in Deutschland
Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurden erste Jugendämter in Deutschland errichtet, um die Hilfe zur Erziehung der Jugend besser organisieren zu können. Die flächendeckende Errichtung von Jugendämtern wurde in den 20er Jahren des 19. Jahrhunderts im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) beschlossen. Allerdings erfolgte die Umsetzung dieses Gesetzes nicht in dem Maße, in dem es angedacht war, da den öffentlichen Kassen durch die Inflation das Geld fehlte.
Somit blieb die flächendeckende Versorgung durch Jugendämter in Deutschland zunächst aus. Besonders in der Zeit des folgenden Nationalsozialismus wurde dem Jugendamt zunehmend die Zuständigkeit entzogen und auf Hitlerjugend sowie auf die nationalsozialistische Volkswohlfahrt verteilt.
Nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgte weitgehend die Wiedereinführung des RJWG, das im Jahr 1961 in Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) umbenannt und an einigen Stellen erneuert wurde. Das heutzutage geltende „Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts“ (KJHG) wurde im Jahr 1991 in Kraft gesetzt und regelt seitdem als Achtes Sozialgesetzbuch alle Zuständigkeiten und Aufgaben der Jugendämter in Deutschland.
Gibt es bei einer Adoption Kontakt zwischen Adoptiveltern und leiblicher Mutter ( Eltern )
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Kontakt zwischen dem Kind, seiner Adoptivfamilie und den leiblichen Eltern aussehen kann. Es kann ein indirekter Austausch sein, etwa mit Briefen oder Fotos an die Adoptionsvermittlungsstelle, die diese dann weiterleitet. Es können aber auch persönliche Treffen sein, mit oder ohne Begleitung der Vermittlungsstelle. Jeder Kontakt ist für beide Seiten freiwillig. Es ist auch möglich, dass kein Kontakt besteht.
Die Adoptionsvermittlungsstelle spricht mit der Adoptivfamilie und mit den leiblichen Eltern frühzeitig über Wünsche, Vorstellungen und Möglichkeiten zum Kontakt. Sie erklärt auch, welche Vorteile oder welche Nachteile die einzelnen Möglichkeiten haben – für die Adoptiveltern, die leiblichen Eltern und vor allem für das Kind. Die Vermittlungsstelle hält eine gefundene Einigung zum Kontakt zwischen der Adoptivfamilie und den leiblichen Eltern schriftlich fest. Diese Einigung ist freiwillig und dient der Klarheit. Sie kann später nicht gegen den Willen eines Beteiligten durchgesetzt werden.
Bei Fragen oder Unsicherheiten hilft die Adoptionsvermittlungsstelle – auch nach der Adoption, zum Beispiel, wenn sich im Hinblick auf den Kontakt etwas ändern soll.
Auch ohne eine Einigung zum Kontakt können leibliche Eltern von der Adoptionsvermittlungsstelle allgemeine Informationen über das Kind bekommen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Adoptiveltern diese Informationen freiwillig übermittelt haben und auch damit einverstanden sind, dass diese Informationen an die leiblichen Eltern weitergegeben werden. Die Adoptionsvermittlungsstelle bespricht mit den Adoptiveltern, welche Informationen geeignet sind, um den leiblichen Eltern einen Eindruck von der Entwicklung des Kindes zu geben.
Grundlagen im Adoptionsverfahren im BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 1741 – 1772 BGB die Adoption. Demnach ist es zulässig, ein Kind anzunehmen, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Zwischen dem Annehmenden und dem Kind soll ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen (§ 1741). Um eine Adoption in Deutschland durchzuführen, muss sich das Paar oder die Einzelperson an eine Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Neben dem Antrag müssen Sie auch weitere Dokumente einreichen, welche umfassend geprüft werden. Hierzu zählen beispielsweise Einkommensnachweise, ein polizeiliches Führungszeugnis und Gesundheitszeugnisse.
Die Vermittlungsstelle ist bestrebt, für jedes Kind die richtigen Adoptiveltern zu finden und nicht anders herum.
Die Vermittlungsstelle entscheidet anhand von vielen Kriterien, ob eine Adoption angestrebt werden kann. Oberstes Ziel ist es, nach dem Wohle des Kindes zu gehen und zu überprüfen, ob die Annehmenden dem Kind ein gesundes und glückliches Umfeld bieten können.
Das BGB legt fest, wer ein Kind adoptieren kann. Hierzu zählen nach § 1741 BGB:
- verheiratete Paare, welche das Kind gemeinschaftlich annehmen.
- unverheiratete Personen, können ein Kind nur alleine annehmen.
Für die Adoption von Stiefkindern gilt, dass ein Ehegatte auch das Kind des Ehepartners annehmen kann.
In Deutschland finden Adoptionen häufig statt, weil Eltern aus einer Problemlage heraus das Kind zur Adoption freigeben und somit für diesen Vorgang ihre Zustimmung erteilen.
Ein Grund für eine Adoption kann allerdings auch sein, dass die Eltern verstorben oder unbekannt sind. In diesem Fall muss allerdings der gesetzliche Vertreter des Kindes (z.B. das Jugendamt oder ein leiblicher Verwandter) der Adoption zustimmen.