Grundlagen im Adoptionsverfahren im BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 1741 – 1772 BGB die Adoption. Demnach ist es zulässig, ein Kind anzunehmen, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Zwischen dem Annehmenden und dem Kind soll ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen (§ 1741). Um eine Adoption in Deutschland durchzuführen, muss sich das Paar oder die Einzelperson an eine Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Neben dem Antrag müssen Sie auch weitere Dokumente einreichen, welche umfassend geprüft werden. Hierzu zählen beispielsweise Einkommensnachweise, ein polizeiliches Führungszeugnis und Gesundheitszeugnisse.

Die Vermittlungsstelle ist bestrebt, für jedes Kind die richtigen Adoptiveltern zu finden und nicht anders herum.

Die Vermittlungsstelle entscheidet anhand von vielen Kriterien, ob eine Adoption angestrebt werden kann. Oberstes Ziel ist es, nach dem Wohle des Kindes zu gehen und zu überprüfen, ob die Annehmenden dem Kind ein gesundes und glückliches Umfeld bieten können.

Das BGB legt fest, wer ein Kind adoptieren kann. Hierzu zählen nach § 1741 BGB:

  • verheiratete Paare, welche das Kind gemeinschaftlich annehmen.
  • unverheiratete Personen, können ein Kind nur alleine annehmen.

Für die Adoption von Stiefkindern gilt, dass ein Ehegatte auch das Kind des Ehepartners annehmen kann.

In Deutschland finden Adoptionen häufig statt, weil Eltern aus einer Problemlage heraus das Kind zur Adoption freigeben und somit für diesen Vorgang ihre Zustimmung erteilen.

Ein Grund für eine Adoption kann allerdings auch sein, dass die Eltern verstorben oder unbekannt sind. In diesem Fall muss allerdings der gesetzliche Vertreter des Kindes (z.B. das Jugendamt oder ein leiblicher Verwandter) der Adoption zustimmen.