Welche Formen einer Adoption gibt es

In Deutschland gibt es verschiedene Formen der Adoption. Vielfach wird danach unterschieden, ob ein “fremdes Kind” (Fremdadoption), ein verwandtes Kind (Verwandtenadoption) oder ein Stiefkind (Stiefkindadoption) angenommen wird.

Fremdadoptionen sind in der Regel sogenannte Volladoptionen. Dabei erlöschen sämtliche Rechtsbeziehungen zur Herkunftsfamilie. Zwischen Adoptivkind und Herkunftsfamilie existiert also kein Verwandtschaftsverhältnis mehr. Für die leiblichen Eltern heißt das: Es bestehen keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber dem Kind. Die Adoptiveltern bekommen mit der Adoption die volle rechtliche Elternstellung für das Kind.

Stiefkindadoptionen machen in Deutschland den Großteil der Adoptionen aus: Es wird das leibliche Kind der Partnerin oder des Partners adoptiert. Dies gilt für verschiedengeschlechtliche Paare wie für gleichgeschlechtliche Paare. Eine Adoption kann sinnvoll sein, wenn etwa zum getrennt lebenden Elternteil seit Jahren kein Kontakt besteht, der andere Elternteil verstorben oder unbekannt ist oder Stiefkinder erb- und unterhaltsrechtlich gleichgestellt werden sollen. Um das Wohl dieser Kinder zu garantieren, werden auch in diesen Fällen die Voraussetzungen und die Eignung des annehmenden Elternteils geprüft.

Um eine Stiefkindadoption handelt es sich auch, wenn in einer lesbischen Partnerschaft die Partnerin der leiblichen Mutter – etwa nach einer künstlichen Befruchtung bzw. Samenspende – die rechtliche Elternschaft für das gemeinsame Wunschkind erhalten möchte und dafür die Adoption des Kindes beantragt.

Für eine Stiefkindadoption muss das Paar miteinander verheiratet sein, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer anderen festen Lebensgemeinschaft leben. Als feste Lebensgemeinschaft gilt, wer mindestens vier Jahre zusammenwohnt oder ein gemeinsames Kind hat und als Familie zusammen lebt.

Im Vorfeld einer Stiefkindadoption müssen sich alle Beteiligten bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. So soll sichergestellt werden, dass die Adoption zum Wohl des Kindes ist. Die Bescheinigungen über diese Beratung müssen im Adoptionsverfahren beim Familiengericht vorgelegt werden. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer festen Lebensgemeinschaft leben.

Weitere Informationen zur Stiefkindadoption finden Sie in der Broschüre Ein Kind adoptieren.

Bei der Verwandtenadoption wird ein verwandtes Kind, etwa die Nichte, der Neffe oder das Enkelkind, adoptiert. Voraussetzung ist ein Verwandtschafts-/Verschwägerungsverhältnis bis zum dritten Grad. Dabei erlischt anders als bei der Volladoption nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu beiden leiblichen Eltern, nicht aber das zu seinen sonstigen Verwandten. Ob die annehmenden Eltern geeignet sind und das Kindeswohl garantiert werden kann, ist genauso sorgfältig zu prüfen wie bei einer Fremdadoption.

Die Pflegekindadoption – also die Adoption eines Pflegekindes durch seine Pflegeeltern – kommt in Deutschland nicht so häufig vor. Eine viel größere Zahl von Kindern lebt in “Dauerpflegeverhältnissen”. Denn oft willigen die rechtlichen Eltern nicht in die Adoption ein oder aber die Pflegeeltern wollen nicht auf Pflegegeld und zusätzliche Unterstützungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe verzichten, die im Fall der Adoption wegfallen. Zudem haben Pflegekinder oft besondere Fürsorgebedürfnisse: Die Adoption von älteren Kindern und/oder Kindern mit einer besonderen Vorgeschichte, in der etwa sexueller oder emotionaler Missbrauch vorkommen, stellt besondere Herausforderungen an die Adoptiveltern – physisch, psychisch, emotional und finanziell.

Ehepaare können ein Kind generell nur gemeinschaftlich adoptieren. Mit der rechtlichen Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts ist auch ihnen eine gemeinschaftliche Adoption möglich.

Die sogenannte Sukzessivadoption ist für solche Ehepartnerinnen und Ehepartner ausnahmsweise möglich, die ein Kind annehmen, das der jeweils andere bereits vor der Ehe adoptiert hat. Bei nicht verheirateten Paaren kann nur einer der beiden Partner das Kind adoptieren. Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft können die leiblichen oder adoptierten Kinder ihrer Partnerinnen und Partner in einer Stiefkindadoption oder Sukzessivadoption adoptieren. Nicht möglich ist dagegen die gemeinschaftliche beziehungsweise gleichzeitige Adoption durch ein Paar in eingetragener Lebenspartnerschaft.*

* Ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts können keine Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden, ansonsten bleiben sie bestehen.