Acht-Wochen-Frist/Überlegungsfrist

Damit ist die Zeit gemeint, bis das Kind acht Wochen alt ist. Da die Geburt eines Kindes in jeder Hinsicht mit einer großen Umstellung einhergeht, kann sich in dieser Zeit auch die Einstellung der Eltern zu ihrem Kind verändern. Die Mutter, die noch den Nachwirkungen der Geburt ausgesetzt ist, soll vor unbedachten Handlungen geschützt werden. In der gem. § 1747 BGB gesetzlich vorgesehenen Acht-Wochen-Frist sollen sich die Eltern intensiv mit der Freigabe ihres Kindes zur Adoption auseinandersetzen. Auf Wunsch werden sie in der Wartezeit von einer Beratungsstelle unterstützt und über Hilfen informiert.

Erst acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes kann die Mutter wirksam in die Adoption ihres Kindes einwilligen.