Abstammungsrecht laut BGB

Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 1. Juli 1998 wurde das Abstammungsrecht neu gefasst. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die grundlegenden Definitionen des Abstammungsrechts verankert. In § 1589 wird dementsprechend die Verwandtschaft wie folgt definiert:

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Laut Abstammungsrecht sind dementsprechend Eltern, Kinder, Großeltern sowie Enkelkinder in gerader Linie miteinander verwandt. In der Seitenlinie finden sich Geschwister, Tante und Onkel sowie Nichten und Neffen wieder.

Im Abstammungsrecht liegt die rechtliche Mutterschaft bei der Frau, die das Kind geboren hat.
Im Abstammungsrecht liegt die rechtliche Mutterschaft bei der Frau, die das Kind geboren hat.

Auch die Mutterschaft ist gemäß § 1591 BGB klar geregelt. Dementsprechend ist die Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat.

Das lateinische Rechtssprichwort „mater semper certa est“ bezieht sich übersetzt darauf, dass die Mutter immer sicher ist. Somit ist die Mutter auch rechtlich leicht festzustellen.

Allerdings muss die rechtliche Mutter heutzutage nicht immer gleichzeitig die biologische Mutter sein.

Durch eine Adoption kann eine Frau die rechtliche Mutterschaft mit allen Rechten und Pflichten vor dem deutschen Gesetz annehmen.

Grundsätzlich verhindert dieses Gesetz im Abstammungsrecht Leihmutterschaften in Deutschland. Denn die Frau, die das Kind geboren hat, ist nicht nur die biologische sondern auch die rechtliche Mutter des Kindes.