Was sind die Unterschiede einer Adoption, z.B. zur Betreuung eines Pflegekindes?
Die Adoption ist im Übrigen abzugrenzen von folgenden Sachverhalten: Pflegekindschaft als nur vorläufige Maßnahme. Punktuelle Regelungen finden sich in den Vorschriften § 1630 III, § 1688 BGB. Vaterschaftsanerkennung nach § 1594 BGB als Statuserkennung.
Wenn noch keine Vaterschaft im rechtlichen Sinne besteht, kann beispielsweise der Ehemann der Kindesmutter ihr voreheliches Kind als ein eigenes Kind anerkennen, anstatt es als Kind zu adoptieren. Einbenennung nach 1618 BGB als Möglichkeit zur Namensänderung. Durch eine Einbenennung wird kein Verwandtschaftsverhältnis geschaffen. Einwilligung zur Erzeugung eines Kindes durch künstliche Befruchtung als Voraussetzung nach dem ärztlichen Standesrecht für die Zeugung des Kindes.