Videokurs 18- Die Adoption: Wie wird das Adoptionsgeheimnis geschützt?

Das Adoptionsgeheimnis wird rechtlich durch § 1758 BGB geschützt. Diese Vorschrift normiert ein Offenbarung-und ein Ausforschungsverbot.

Das Offenbarungsverbot richtet sich an jede Person, die amtlich oder Privatkenntnis von Tatsachen hat, deren Mitteilung zur Aufdeckung einer Adoption beitragen können. Dies gilt auch gegenüber den leiblichen Eltern, die auf legalem Weg den Aufenthaltsort des Kindes nicht erforschen können.

Offenbart werden darf nur dann, wenn die annehmenden Eltern und das Kind der Aufdeckung des Annahmeverhältnisses zugestimmt haben. Das adoptierte Kind hat, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat, grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf Einsichtnahme in die Vermittlungsakten Adoptionsvermittlungsstelle, wie auch Akteneinsicht Ansprüche gegenüber dem Gericht, dem Jugendamt, dem Geburtskrankenhaus usw.